1. Gegenstand und Umfang der Leistung
Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kanzlei sind die Rechtsberatung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mandanten auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, ferner die Vertragsgestaltung im Bereich Forschung und Entwicklung einschließlich begleitender Vertragsformen wie Letters of Intent, Materialtestvereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Memorandums of Understanding, Term Sheets und dergleichen.
Dies kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- Beratung zu den Schutzrechten des geistigen Eigentums des Mandanten, IP-Maintenance, Anmeldung und Durchsetzung von IP-Rechten;
- IP- und IP-bezogene Recherchen;
- Vertretung gegenüber den jeweiligen Patent- und Markenämtern, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mandanten, Vertretung des Mandanten gegenüber anderen Behörden, insbesondere Zollbehörden, einschließlich Anträgen auf Grenzbeschlagnahme;
- Prüfung und Erstellung von Verträgen, Erstellung von Rechtsgutachten und Rechtsstellungnahmen, schriftliche und fernmündliche oder mündliche Auskunftserteilung in Angelegenheiten des geistigen Eigentums.
Die Berücksichtigung anderer als der vorgenannten Leistungen und die Berücksichtigung anderer Rechtsgebiete oder ausländischen Rechts sind grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Leistungsdetails, Einzelmandate und Auftragsfreigabe
Die Einzelheiten der von der Kanzlei im Rahmen dieser Vereinbarung zu übernehmenden Tätigkeiten ergeben sich aus der Einzelvereinbarung zwischen Mandant und Kanzlei. Die Beauftragung erfolgt in Textform.
3. Aufklärungs- und Informationspflicht des Mandanten
Der Mandant hat dafür zu sorgen, dass alle für die Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Unterlagen der Kanzlei rechtzeitig, ungeachtet einer besonderen Aufforderung der Kanzlei, vorgelegt werden und dass die Kanzlei über alle Ereignisse und Umstände informiert wird, die für die Tätigkeit der Kanzlei von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst im Laufe der Tätigkeit der Kanzlei entstehen oder dem Mandanten bekannt werden.
Auf Verlangen der Kanzlei hat der Mandant die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Informationen und Erläuterungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Anwaltliches Berufsgeheimnis, Sorgfaltspflicht
Die Kanzlei ist gesetzlich verpflichtet, über alle Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihren Mitgliedern und Mitarbeitern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, gleichgültig, ob es sich um den Mandanten selbst oder seine geschäftlichen Verhältnisse handelt, es sei denn, dass der Mandant sie von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen/Akten erlischt 36 Monate nach Beendigung oder Abbruch des Einzelauftrags.
5. Bearbeitungszeit für allgemeine Rechtsdienstleistungen
Die Kanzlei ist stets um eine besonders zeitnahe Bearbeitung von Mandaten bemüht. Übliche Aufträge kleineren Volumens werden in der Regel innerhalb von 5 Werktagen abgearbeitet. Bei größerem Auftragsvolumen wird der Mandant über die geschätzte Bearbeitungszeit informiert. Abweichende Bearbeitungszeiten gelten für den Priority Concierge Service.
6. Bearbeitungszeit IP-Recherchen
Die Dauer der IP-Recherchen hängt vom individuellen Auftragsvolumen und der Art der Schutzrechte ab. Die Standard-Bearbeitungszeit für kleinvolumige IP-Recherchen beträgt in der Regel 5-7 Werktage ab Zahlungseingang. Der Mandant wird über die geschätzte Dauer und Möglichkeiten zur Beschleunigung der Recherche informiert, letztere vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
7. Eilbearbeitung und Eilzuschläge
Bei eiligeren Aufträgen gelten folgende Eilzuschläge, vorbehaltlich der Verfügbarkeit:
- für Bearbeitung innerhalb von 24h: Zuschlag von 50% des Standardsatzes
Eilzuschläge für IP-Recherchen werden entsprechend denen für allgemeine Rechtsdienstleistungen erhoben. Eine Eilbearbeitung steht nicht in jedem Fall zur Verfügung; die Verfügbarkeit wird individuell mitgeteilt.
8. Bei Auftragsfreigabe gilt folgende Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Kanzlei
8.1 Anwaltshonorare
Für jedes Mandat/jeden Auftrag wird ein gesondertes Angebot erstellt, das die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Schritte umfasst. Für die darin enthaltenen Leistungen wird ein Gesamtpreis nach Maßgabe dieser Vereinbarung angeboten. Jedes Mandat wird auf Basis einer Vorauszahlung abgewickelt. Wird eine Ausnahme von der Vorauszahlungspflicht gewährt, kann der Anwalt jederzeit eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
Wird das Mandat mehreren Anwälten zur gemeinschaftlichen Ausführung übertragen, erhält jeder Anwalt die volle Vergütung für seine Arbeit entsprechend § 6 RVG.
Die Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen insbesondere Tätigkeiten im Sinne des § 34 RVG (Beratung, Gutachten und Mediation) sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mandanten, die Vertretung gegenüber Ämtern für geistiges Eigentum und anderen Behörden, insbesondere Zollbehörden, die Anmeldung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die Erteilung schriftlicher und (fernmündlicher) mündlicher Auskünfte, die Erstellung von Rechtsanalysen, Gutachten und Dokumenten, die Prüfung und Erstellung von Verträgen, die Führung von Vertragsverhandlungen, die Abhaltung von Seminaren und Schulungen sowie die Wahrnehmung von Gerichts- und sonstigen außergerichtlichen Terminen einschließlich der jeweiligen Reisezeiten.
8.2 Auslagen und Umsatzsteuer
Notwendige Auslagen, wie Amtsgebühren, Gebühren von Notaren, Konsulaten, in- und ausländischen Kooperationsanwälten und weitere im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehende Zusatzkosten sowie die gesetzlichen Steuern sind im Anwaltshonorar nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung berechnet.
8.3 Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung der vereinbarten Anwaltshonorare gegen etwaige später entstehende oder im Rahmen eines anderen Auftrags entstehende Anwaltsgebühren ist ausgeschlossen.
8.4 Rechnungsbelege und Fälligkeit der Zahlung
Rechnungsbelege werden in der Regel per E-Mail versandt. Die in Rechnung gestellten Honorare und Auslagen sind bei Erhalt fällig.
8.5 Bitte beachten Sie, dass
- sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Streitwert gemäß § 2 Abs. 1 RVG berechnen können,
- die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann,
eine Erstattung oder Übernahme von Kosten anwaltlicher Leistungen durch Dritte (Gegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer etc.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränkt ist und daher die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht vollständig von Dritten übernommen werden kann. Insbesondere muss die Gegenseite, eine Verfahrenspartei oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
9. Umfang und Durchführung des Auftrags, Ergebnisse
Gegenstand der bei der Kanzlei erteilten Aufträge sind die vereinbarten Tätigkeiten, nicht ein bestimmter Erfolg. Die Aufträge werden nach den Grundsätzen gewissenhafter Berufsausübung durchgeführt. Die Kanzlei ist berechtigt, sich zur Ausführung der Aufgaben sachkundiger Personen zu bedienen; dies schließt auch Hilfspersonen im Sinne des § 5 RVG ein.
10. Haftungsbeschränkung
Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und der Kanzlei bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz von Schäden, die durch die Kanzlei oder ihre Hilfspersonen verursacht werden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt.
Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person haftet die Kanzlei unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich gilt für IP-Recherchen: Die für die IP-Recherchen verwendeten Software-, KI- und Dienstleister werden von der Kanzlei kritisch und nach hohen Qualitätsstandards ausgewählt. Obwohl bei der Handhabung der Datenbanken und Daten, die aus amtlichen oder privaten Quellen bester Qualität stammen, und bei der Übersetzung dieser Daten größte Sorgfalt angewendet wird, ist die Haftung ausschließlich auf angemessene Bemühungen beschränkt. Die Kanzlei gewährleistet daher nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit der verwendeten Daten oder deren Nutzung. Der Mandant akzeptiert und erkennt ausdrücklich an, dass die Kanzlei nicht für Folgen haftbar gemacht werden kann, die sich aus Fehlern oder Auslassungen in den verwendeten, bereitgestellten oder gemachten Datenbanken oder Übersetzungen oder in den Recherche- oder Überwachungsberichten ergeben.
11. Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt ab dem Zeitpunkt der Auftragsfreigabe durch den Mandanten in Kraft. Sie gilt bis zur Vollendung der vereinbarten Leistungen. Die Bestimmungen, die ihrer Natur nach über die Dauer des Engagements hinaus wirksam sein müssen oder deren Dauer ausdrücklich angegeben ist, haben über die Beendigung der Vereinbarung hinaus Bestand. Dazu gehören unter anderem die Bestimmungen über das anwaltliche Berufsgeheimnis, die Haftung, das anwendbare Recht und den Gerichtsstand.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Auf alle Mandate und Aufträge, deren Ausführung und die daraus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird München vereinbart. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Kanzlei.